| Neue Norm für Leitern EN 131 für alle gewerblichen AnwenderAm 1. Januar 2018 ist die überarbeitete Leiternorm DIN EN 131 in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen gelten für Leitern, die als Anlegeleitern genutzt werden und länger als drei Meter sind. Wenn nicht bereits geschehen, müssen insbesondere Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden, ihre Altbestände im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen und nachrüsten. Was regelt die DIN EN 131
Die DIN EN 131 ist die in Europa gültige Norm für mobile Leitern und befasst sich in mehreren Teilen mit folgenden Unterkategorien:
Ziel der Norm ist es, europaweit einheitliche Qualitäts‐ und Sicherheitsstandards zu garantieren.
DIN EN 131-1 Die Änderungen der DIN EN 131-1 beziehen sich im Wesentlichen auf die Standbreite der Leitern und sollen die Sicherheit der Arbeiten auf diesen Leitertypen erhöhen. Wichtig ist dabei: Gewerbliche Anwender sollten Altbestände einer Gefährdungsbeurteilung unterziehen – bitte weisen Sie die Anwendergruppe aktiv darauf hin.
Für viele Nutzer der praktischen zwei- und dreiteiligen Leitern ist damit ein erhebliches Problem verbunden. Schiebe- und Vielzweckleitern, die auch als Anlegeleiter genutzt werden können, fallen unter diese neue Bestimmung. Das innere, herausnehmbare Leiternteil dieser Leitern konnte bis dato separat als Anlegeleiter genutzt werden. Das Problem dabei: Auch diese Leiternteile müssen nun bei separater Nutzung der Norm entsprechen.
DIN EN 131-2
DIN EN 131-3
Wie läuft eine Gefährdungsbeurteilung ab und wer entscheidet, ob eine Leiter weiter verwendet werden kann?
Eine gute Anleitung für eine Gefährdungsbeurteilung ist in der „Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2“ beschrieben. Nur der Betreiber selbst kann einschätzen und entscheiden, ob eine Leiter weiterverwendet werden kann und muss diese Beurteilung auch dokumentieren.
Gemäß §4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle durch technische Schutzmaßnahmen beseitigt oder entschärft werden. Wo dies nicht zum Ziel führt, müssen Sie ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen – in dieser Reihenfolge – ergreifen: Das „T‐O‐P-Prinzip“.
T = Technische Lösung, im betreffenden Fall z. B. Anbringung einer Traverse.
An erster Stelle steht immer die technische Lösung. Nur, wenn diese nicht realisierbar ist greift O bzw. P. |
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