|
Rechtliche GrundlagenRegalanlagen gelten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber ist deshalb gemäß §3 BetrSichV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Ihnen zu erstellen und die Anlagen nach §10 BetrSichV durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.
Prüfpflichtige Regale
Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.
|
Kontakt:
Schöttle - Industrieservice
Ittersbacher Straße 47
75334 Straubenhardt
Tel: 07082/9425835
+49(0)1712399729